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   VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560   

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VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560 (https://dejure.org/2019,38020)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.09.2019 - 8 B 19.32560 (https://dejure.org/2019,38020)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. September 2019 - 8 B 19.32560 (https://dejure.org/2019,38020)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    §§ 60 Abs. 7, 60a Abs. 2c AufenthG,; AsylG § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Abschiebungsverbot aufgrund psychischer Erkrankung

  • rewis.io

    Abschiebungsverbot aufgrund psychischer Erkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufungsverfahren; Schutzsuchender aus Äthiopien; Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen (bejaht); Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit schweren depressiven Episoden; qualifizierte ärztliche Bescheinigung; individuelle Erreichbarkeit einer ...

  • rechtsportal.de

    Abschiebungsverbot aufgrund psychischer Erkrankung eines Asylantragstellers aus Äthiopien; Ausreichende Erreichbarkeit einer medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560
    Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 = juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 5.5.2017 - 13 A 198/17.A - juris Rn. 8).

    Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2019 - 1 B 85.18 u.a. - juris Rn. 5; U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 = juris Rn. 15).

  • BVerwG, 17.01.2019 - 1 B 85.18

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Asylverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560
    Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung kann demnach insbesondere auch dann eintreten, wenn in dem Abschiebezielstaat Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2019 - 1 B 85.18 u.a. - juris Rn. 5; U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463 = juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 11.9.2018 - 5 A 3000/15.A - juris Rn. 31 f.).

    Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2019 - 1 B 85.18 u.a. - juris Rn. 5; U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 = juris Rn. 15).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560
    1.2.1 Das vorgelegte nervenärztliche Attest des Dr. B. vom 17. September 2018, ergänzt durch die Bescheinigung vom 23. Juli 2019, genügt den höchstrichterlichen Mindestanforderungen, die an eine fachärztliche Bescheinigung zum Vorliegen einer PTBS zu stellen sind (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = juris Rn. 15; B.v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560
    Im Übrigen könnte sich die Rechtsstellung des Klägers angesichts der obigen Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, nicht verbessern, weshalb das Rechtschutzbedürfnis insoweit fehlte (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 42 f.).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560
    Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung kann demnach insbesondere auch dann eintreten, wenn in dem Abschiebezielstaat Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2019 - 1 B 85.18 u.a. - juris Rn. 5; U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463 = juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 11.9.2018 - 5 A 3000/15.A - juris Rn. 31 f.).
  • BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12

    Anforderungen an die Begründetheit einer Gehörs- und Aufklärungsrüge bei

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560
    1.2.1 Das vorgelegte nervenärztliche Attest des Dr. B. vom 17. September 2018, ergänzt durch die Bescheinigung vom 23. Juli 2019, genügt den höchstrichterlichen Mindestanforderungen, die an eine fachärztliche Bescheinigung zum Vorliegen einer PTBS zu stellen sind (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = juris Rn. 15; B.v. 26.7.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2015 - 13 A 1201/12

    Begründung einer Gefahr bzgl. Geeignetheit jeder Form der Suizidalität i.R.d.

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560
    Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 15 ZB 18.30851 - juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 30 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 2 L 85/17

    Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (juris: AufenthG 2004)

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560
    Die Vorschrift ist auch bei Substanziierung eines krankheitsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Asylverfahren anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 9 ZB 19.30999 - juris Rn. 6; B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 33056 = juris Rn. 7; OVG LSA, B.v. 28.9.2017 - 2 L 85/17 - NVwZ-RR 2018, 244 = juris Rn. 5 ff.; OVG RhPf, B.v. 2.10.2018 - 6 A 11552/17 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061

    Im Hinblick auf die verschiedenen Ausprägungen des Krankheitsbildes einer

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560
    Bei Personen, die an einer PTBS leiden, handelt es sich im Hinblick auf die Individualität der Krankheitsentstehung und -ausbildung nicht um eine Bevölkerungsgruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris Rn. 20).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2018 - 6 A 11552/17

    Asylverfahren; Attest; Substantiierung der Voraussetzungen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2019 - 8 B 19.32560
    Die Vorschrift ist auch bei Substanziierung eines krankheitsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Asylverfahren anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 9 ZB 19.30999 - juris Rn. 6; B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 33056 = juris Rn. 7; OVG LSA, B.v. 28.9.2017 - 2 L 85/17 - NVwZ-RR 2018, 244 = juris Rn. 5 ff.; OVG RhPf, B.v. 2.10.2018 - 6 A 11552/17 - juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2018 - 5 A 3000/15

    Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 15 ZB 18.30851

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag georgischer Flüchtlinge mangels Bedeutung

  • VGH Bayern, 09.07.2019 - 8 ZB 19.31737

    Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht durch Nichtbeachtung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2017 - 13 A 198/17

    Abschiebungsverbot eines Ausländers bei erheblicher konkreter Gefahr der

  • VGH Bayern, 04.04.2019 - 9 ZB 19.30999

    Gehörsrüge - Erfolgloser Antrag auf Berufungszulassung im Asylverfahren

  • OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 46/21

    Unzulässigkeit des Asylantrags, Rückführung nach Italien

    [Vgl. VGH München, Urteil vom 23.9.2019 - 8 B 19.32560 -, juris (m.w.N.)] Die Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung kann insbesondere auf unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beruhen.
  • VG Würzburg, 31.01.2020 - W 3 S 20.30042

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausreiseaufforderung und

    Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33; BayVGH, U.v. 23.9.2019 - 8 B 19.32560 - juris Rn. 16).

    Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung des Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen (BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 15 ZB 18.30851 - juris Rn. 13; U.v. 23.9.2019 - 8 B 19.32560 - juris Rn. 16).

  • VG Ansbach, 21.01.2022 - AN 14 K 19.30270

    Kein Verbot der Abschiebung nach Indien

    Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 15 ZB 18.30581 - juris Rn. 13; U.v. 23.9.2019 - 8 B 19.32560 - juris Rn. 16).
  • VG Ansbach, 10.01.2023 - AN 3 K 22.30896

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für jungen alleinstehenden Mann aus dem Volk

    Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit in Krank heitsfällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 13a B 16.30007 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 23.9.2019 - 8 B 19.32560 - juris Rn. 16 f.).
  • VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für jungen

    Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit in Krank­ heitsfällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 13a B 16.30007 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 23.9.2019 - 8 B 19.32560 - juris Rn. 16 f.).
  • VG Würzburg, 10.05.2021 - W 6 K 20.30279

    Häusliche Gewalt als geschlechtsspezifischer Verfolgungsgrund

    Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 15 ZB 18.30851 - juris Rn. 13; U.v. 23.9.2019 - 8 B 19.32560 - juris Rn. 16).
  • VG Ansbach, 18.11.2021 - AN 16 K 17.35985

    Erfolgloser Asylantrag eines Ehepaars aus Aserbaidschan - angebliche

    Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 15 ZB 18.30851 - juris Rn. 13; U.v. 23.9.2019 - 8 B 19.32560 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 20.10.2021 - 9 ZB 21.31227

    Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis

    Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit in Krankheitsfällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 13a B 16.30007 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 23.9.2019 - 8 B 19.32560 - juris Rn. 16 f.).
  • VG Würzburg, 20.10.2021 - W 6 K 21.30357

    Armenien: Kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen;

    Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer be fürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 15 ZB 18.30851 - juris Rn. 13; U.v. 23.9.2019 - 8 B 19.32560 - juris Rn. 16).
  • VG Würzburg, 01.03.2021 - W 6 K 20.30790

    Erfolglose Asylklage einer minderjährigen Ukrainerin/Armenierin

    Von einer abschiebungsschutzrelevanten wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung des Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen (BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 15 ZB 18.30851 - juris Rn. 13; U.v. 23.9.2019 - 8 B 19.32560 - juris Rn. 16).
  • VG München, 23.03.2023 - M 5 K 22.50120

    Dublin Zielstaat: Ungarn, Systemische Mängel, anerkannt Schutzberechtigte,

  • VG Ansbach, 13.12.2022 - AN 16 K 18.30117

    Aserbaidschan: Kein Flüchtlingsschutz für homosexuellen Mann; nach eigenen

  • VG Würzburg, 14.08.2020 - W 6 K 19.30112

    Kein Abschiebungsverbot aufgrund humanitärer Lage in der Ukraine oder psychischer

  • VG Würzburg, 21.07.2021 - W 6 K 20.30462

    Armenien, Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten, Brustkrebserkrankung

  • VG Ansbach, 23.01.2023 - AN 16 K 17.31737

    Aserbaidschan: medizinische Versorgung verfügbar und finanzierbar

  • VG Würzburg, 06.07.2022 - W 6 K 22.30062

    Keine Gruppenverfolgung aufgrund Homosexualität in Armenien

  • VG Ansbach, 02.11.2021 - AN 15 K 17.31487

    Erfolglose Asylklage eines syrisch-ukrainischen Staatsangehörigen

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